Verkaufs- und Lieferbedingungen

der SW Umformtechnik GmbH & Co. KG
(Stand Januar 2018)

Die folgenden Bedingungen Ziffer 1.-14. gelten für Handelsgeschäfte mit allen Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und ihren Sitz im Inland haben. Für Kunden mit Sitz im Ausland gilt nur Ziffer15.

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver­ein­bart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als an­ge­nom­men. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hier mit wi­der­spro­chen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vor­ge­schrie­ben hat. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schrift­lich bestätigen.

1.3. Aufträge sowie mündliche Nebenabreden zu Aufträgen, welche mit unseren Handelsvertretern ge­trof­fen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Vertragsschluss, Einbeziehung von Normen in den Vertrag

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).

Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform erfolgen oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen.

2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter der dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.

2.4. Soweit durch Individualvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder durch diese Bedingungen abweichend geregelt, werden in jedem Falle die Normen DIN EN 10243-1 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl, warm hergestellt in Hämmern und Pressen – Maßtoleranzen) und die DIN EN 10254 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl-allgemeine technische Lieferbedingungen) Vertragsbestandteil.

3. Preisstellung, Verpackung, Versand, Metallpreise

3.1. Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Fracht, Versicherung sowie aus­schließ­lich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind stets die in unserer Auf­trags­be­stä­ti­gung genannten Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.

3.2. Liegen für Verpackung und Versand keine ausdrücklichen Weisungen des Kunden vor, so behalten wir uns die Wahl der Verpackung und des Transportweges vor. Verpackungsmaterial, das nicht der Rückgabe nach Verpackungsverordnung unterliegt, be­rech­nen wir zu Selbstkosten. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben.

3.3 Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Teile auf keinen Fall ver­bind­lich.

3.4 Sind die Preise oder Lieferverpflichtungen für einen längeren Zeitraum als drei Monate festgelegt, so haben wir das Recht, die angemessene Anpassung der Preise zu verlangen, jedes mal wenn die Metallpreise sich um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben und/oder wenn außergewöhnliche, bei Vertragsabschluss nicht absehbare Erhöhungen von Löhnen oder sonstige Kosten eintreten. Aus anderen Gründen können die vereinbarten Prei­se nicht verändert werden, insbesondere nicht bei Vorliegen eines niedrigeren Wettbewerbsangebotes.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Ta­gen ohne Abzug an uns zahlbar, unsere Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schul­den anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

4.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

4.3. Der Kunde hat eine Geldschuld während des Verzuges mit 7 % über dem Basiszinssatz nach § 247 zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso ist dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass ein Zinsschaden infolge des Verzuges in geringerer Höhe oder gar nicht eingetreten ist.

4.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wech­sel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wech­sel herein genommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Si­cher­heits­lei­stung zu verlangen.

4.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängel oder Ge­gen­an­sprü­che geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden o­der unstreitig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.

5. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Haftung für Lieferverzug

5.1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Insbesondere schließt dies die notwendigen Kundenangaben nach DIN EN 10254 ein.

5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

5.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lie­fe­rung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, be­hörd­li­che Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lie­fe­rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben o­der wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

5.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nach­frist­set­zung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lie­fer­zeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che herleiten.

5.5. Auf die in Ziff. 5.3 und 5.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden un­ver­züg­lich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

5.6. Für Lieferverzug haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im übrigen haften wir im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugs Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware, maximal jedoch mit 5 % des Lieferwertes der vom Verzug betroffenen Ware.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

6. Liefermengen, Lieferverträge auf Abruf

6.1. Mengenabweichungen, die sich im Rahmen der DIN EN 10254 bewegen sind zulässig und gelten als ordnungsgemäße Erfüllung.

6.2. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung auf Abruf sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür be­reits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrages entsprechend unserer Produktionsplanung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Lieferzeitraumes zu fertigen, es sei, denn es sind aus­drück­lich entgegenstehende Abreden getroffen worden. Ist die Gesamtmenge gefertigt, so sind nach­träg­li­che Änderungen der bestellten Ware nicht möglich.

6.3. Der Kunde hat die Vertragspflicht, die Bestellmenge während der Vertragslaufzeit einzuteilen und abzunehmen. Ist die Bestellmenge im Abrufzeitraum nicht abgenommen worden, so sind wir unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte berechtigt, Abnahme und Zahlung der gesamten Restmenge zu verlangen. Der Kunde ist mit Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Abnahme des nicht eingeteilten und abgerufenen Teils der Bestellmenge in Verzug.

6.4. Der Stückpreis der zu liefernden Teile ist kalkuliert auf der Grundlage der im Rahmenvertrag ge­nann­ten Ge­samt­men­ge. Diese Menge ist als Zielmenge und Vertragsgrundlage für die Preis­fin­dung anzusehen. Wird die Zielmenge nicht abgenommen, so sind demgemäß die Preise auf der Grund­la­ge der tatsächlich abgenommenen Menge an­zu­pas­sen, der Kunde ist für die ab­ge­nom­me­ne Menge im Rahmen der Anpassung zur Nachzahlung verpflichtet. Ist die Ziel­men­ge über­schrit­ten, so sind wir zur Überprüfung der Kalkulation verpflichtet und zur Weitergabe der sich aus der­ grö­ße­ren Stückzahl ggf. ergebenden Preisvorteile an den Kunden.

6.5. Ist ein Abrufzeitraum nicht festgelegt, so sind wir in dem Falle, in dem der Kunde in einem für den Abruf üblichen Zeitraum keinen Abruf vorgenommen hat, berechtigt, eine Frist für den weiteren Abruf zu setzen und, nach deren fruchtlosem Ablauf, unbeschadet unserer weitergehenden gesetzlichen Rechte Abnahme und Zahlung der gesamten Restbestellmenge zu verlangen.

7. Versand und Gefahrübergang, Abnahme

7.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über­ge­ben worden ist oder unsere Lager zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn Lieferung frei Haus vereinbart wurde. Falls der Versand ohne unser Ver­schul­den unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Wei­sun­gen erteilt. Transportschäden sind unverzüglich nach Er­halt der Sendung gegenüber dem Spediteur oder dem Frachtführer zu rügen und hierüber eine Be­schei­ni­gung auszustellen.

7.2. Eine Transportversicherung nehmen wir nur vor, wenn der Besteller dies verlangt und die insoweit anfallenden Kosten trägt.

7.3. Im Falle der Selbstabholung hat der Besteller Ware, die ihm versandbereit gemeldet wurde, unverzüglich abzuholen. Kommt der Besteller dieser Pflichten nicht innerhalb von drei Werktagen nach Meldung der Versandbereitschaft nach, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder einzulagern. Versandbereit gemeldete Ware wird als geliefert berechnet. Mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über.

8. Warenbeschaffenheit, Mängelrüge, Gewährleistung, Schadensersatz

8.1. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der gelieferten Produkte ist neben den Kundenangaben gemäß DIN EN 10254 unsere Produktbeschreibung und die vom Kunden genehmigte Gesenkschmiedeteilzeichnung (als Zeichnung oder CAD-Datensatz) und gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle, in jedem Fall ist die Gesenkschmiedeteilzeichnung das verbindliche Dokument für die Fertigung. Ergänzend zu individuell vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen gilt die DIN EN 10243-1 (Gesenkschmiedestücke aus Stahl – Maßtoleranzen).

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar

8.2. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten (s.u. 8.4.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere technischen Merkblätter oder Hinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

8.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

8.5. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung, die mit dem Kunden abzustimmen ist, oder Ersatzlieferung.

8.6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

8.7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.

8.8. Ausgeschlossen ist, sofern wir aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeiten, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck unseres Produktes, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.

8.9. Macht der Kunde Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durch­führ­bar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlages hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Ver­wend­bar­keit für seine Zwecke zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung unseres Änderungsvorschlages für die Verwendungszwecke des Kunden übernehmen wir nicht.

8.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

8.11. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vor­her­iger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zu­rück­ge­ge­be­ne Ware werden wir zum aktuellen Schrottwert abzüglich eines branchenüblichen Ab­schla­ges von 15 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben.

8.12. Wir unterhalten folgende Qualitätsmanagementsysteme:

  • S W Umformtechnik GmbH &Co. KG zertifiziert nach VDA 6.1

Alle Pro­duk­te werden nach Maßgabe des jeweils einschlägigen QM-Handbuchs während der Produktion ständig überprüft. Der Kunde ist be­rech­tigt, sich im Rahmen eines Audits über Art und Umfang der produktionsbegleitenden Qua­li­täts­prüfungen zu informieren. Weitergehende Prüfungen, als die in dem jeweils einschlägigen QM-Handbuch niedergelegten, be­dür­fen der ge­son­der­ten Vereinbarung in Schriftform zwischen dem Kunden und uns unter genauer Darstellung der Prüf­pa­ra­me­ter und Prüfmethoden.

8.13. Unser Qualitätsmanagementsystem entbindet den Kunden nicht von der Notwendigkeit einer ord­nungs­ge­mä­ßen Wareneingangskontrolle (s.o. Ziff 8.4.).

9 Haftungsbeschränkungen

9.1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

9.2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

9.3. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.4. Die Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung – ein­schließ­lich Zin­sen und Kosten – behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf un­se­re An­for­de­rung zur besonderen Lagerung und Versicherung der un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt gelieferten Ware ver­pflich­tet und hat uns auf Wunsch hierüber Nach­weis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt un­ser Ei­gen­tums­vor­be­halt nicht be­reits mit der Einlösung des Kundenschecks son­dern erst mit der Ein­lö­sung des letz­ten Re­fi­nan­zie­rungs­pa­pie­res.

10.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware – auch weiterverarbeitet – im ge­wöhn­li­chen und ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung seines Kauf­preis­an­spruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vor­be­halts­wa­re nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von er­folg­ten Pfändungen Drit­ter oder sonstigen Zugriff Dritter auf die Vor­be­halts­wa­re unverzüglich Nach­richt zu machen.

10.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er die­se mit an­de­ren, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dem­ent­spre­chend Eigentum oder Miteigentum im Anteil un­se­res Pro­duk­tes an der Ge­samt­wert­schöp­fung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde ver­wahrt die neu entstandene Sache un­ent­gelt­lich für uns. Bei Ver­ar­bei­tung un­se­rer Waren mit Wa­ren anderer Lieferanten durch den Kunden wer­den wir anteilsmäßig Mit­ei­gen­tü­mer der neuen Sa­che. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- o­der Ver­ar­bei­tung entstandener neuer Sa­chen wer­den, finden auch auf sie bzw. unseren Mit­ei­gen­tums­an­teil die für die Vorbehaltsware gel­ten­den Bestimmungen ent­spre­chend Anwendung.

10.4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Wei­ter­ver­kauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Ver­bin­dung -ins­be­son­dere mit uns nicht gehörenden Waren -weiterverkauft, so erfolgt die Ab­tre­tung nur in Höhe des Ver­kaufs­wer­tes unserer Vor­be­halts­wa­ren. Ist die Drittschuld hö­her als unsere For­de­rung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert un­se­rer Vorbehaltsware entspricht.

10.5. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für uns ein­zu­zie­hen. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Wir behalten uns das Recht vor, die For­de­rung auch un­mit­tel­bar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu die­sem Zwec­ke namhaft zu machen ist.

10.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

11. Schutzrechte, Urheberrecht

11.1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Waren, die wir nach seinen Angaben herstellen, Schutzrechte Drit­ter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen An­sprü­chen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter ver­bind­li­cher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit we­gen der Prozesskosten zu verlangen.

11.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, ihm überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leis­tun­gen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Produkten nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zu­stim­mung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

12. Fertigungsmittel, Werkzeuge, Schutz von Geschäftsgeheimnissen

12.1. Fertigungsmittel (Werkzeuge, Gesenke und Fertigungseinrichtungen) sind alle Gegenstände, die zur Herstellung bestellter zeichnungs- oder mustergebundener Produkte eingesetzt werden, und deren Zweck­be­stim­mung darin liegt, dem Produktionsprozess der bestellten Teile zu dienen. Ist vereinbart, dass der Kunde die Ko­sten ihrer Herstellung ganz oder teilweise trägt, so werden diese grund­sätz­lich vom Produktpreis getrennt in Rechnung gestellt.

12.2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis der Beschädigung o­der Zer­stö­rung der Fertigungsmittel werden bis zu einer bei Vertragsabschluss zu vereinbarenden Gesamtausbringungsmenge von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleißes not­wen­dig ge­wor­de­ner Ersatzfertigungsmittel gilt Ziff. 12.1.

12.3. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Fertigungsmittel länger als zwei Jahre lang nach der letzten Lieferung an unseren Ver­trag­spart­ner aufzubewahren oder funktionsbereit zu halten.

12.4. Separate Berechnung der Kosten von Fertigungsmitteln dient lediglich der Vereinfachung der Kalkulation. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart erwirbt der Kunde deshalb kein Eigentum an den von uns hergestellten Fertigungsmitteln, auch wenn er die Ko­sten ganz oder teilweise trägt.

12.5. Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Ein­zel­hei­ten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu be­han­deln. Zeich­nun­gen, Modelle, Schablonen Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht über­las­sen oder sonst zu­gän­glich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der be­trie­bli­chen Er­for­der­nis­se und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.

13. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß wer­den die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Spei­che­rung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar er­ge­ben­den Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Lüdenscheid zuständige Gericht.

15. Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Über­ei­nein­kom­men über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, so­weit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gel­ten nicht.

15.1. Unsere Angebote sind verbindlich, falls nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet. Die Normen DIN EN 10243-1 und DIN EN 10254 werden Vertragsbestandteil.

15.2. Die Lieferung erfolgt EXW gemäß Incoterms 2000.

15.3. Das Eigentum an der Vertragsware geht erst nach deren vollständiger Zahlung auf den Kunde über.

15.4. Zahlung sind, soweit nicht abweichend vereinbart, in € zu leisten. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank, zu leisten.

15.5. Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Die Rüge der Vertragswidrigkeit der Ware ist un­ver­züg­lich zu erheben. In jedem Falle gilt für die Rüge der Vertragswidrigkeit auch bei versteckten Mängeln ei­ne Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Empfang der Ware.

15.6. Alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der fristgerechten Rüge gem. Ziffer 15.5.

15.7. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so haben wir abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, an­stel­le der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat uns der Kunde die vertragswidrige Ware auf un­se­re Kosten zur Verfügung zu stellen.

15.8. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich die­ser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf € 25.000,00.

15.9. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Klauseln berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im üb­ri­gen.

15.10. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden auch an seinem all­ge­mei­nen Gerichtsstand zu verklagen.